Nach der Zustimmung des Bundesrats am 16.06.2023 ist das neue Gesetz schon zum 01.07.2023 in Kraft getreten.
Seit dem 01.07.2023 wird der Beitragssatz in der Pflegeversicherung nach der Kinderzahl differenziert. Begründung des Bundesverfassungsgerichtes ist, dass im bisherigen System der Pflegeversicherung (bis zum 30.06.2023) Eltern mit mehr Kindern gegenüber Eltern mit weniger Kindern benachteiligt werden, weil der mit steigender Kinderzahl anwachsende Erziehungsmehraufwand im geltenden Beitragsrecht keine Berücksichtigung findet. Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, so das Bundesverfassungsgericht.
Das erste Kind senkt weiterhin den Beitragssatz zur Pflegeversicherung dauerhaft von 4,0 Prozent auf 3,4 Prozent (das Alter des Kindes spielt dabei keine Rolle; auch Kinder über 25 Jahren werden beim Kinderlosenzuschlag berücksichtigt).
Für jedes weitere Kind (maximal fünf) verringert sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung nochmals um 0,25 Prozent. Diese zusätzliche Senkung der Kinder endet mit Ablauf des Monats, in dem das betreffende Kind das 25. Lebensjahr vollendet.
Was für alle Eltern eine gute Nachricht ist, geht mit umfangreichen organisatorischen und technischen Änderungen einher. Da die Gesetzesänderung so kurzfristig erfolgt, sind die erforderlichen technischen Voraussetzungen noch nicht gegeben. Dies wird noch mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Wir erarbeiten aktuell eine Möglichkeit, diese Angaben so unkompliziert wie möglich von unseren Selbstzahlenden abzufragen. Bitte schicken Sie uns jetzt noch keine Unterlagen oder Angaben zu Ihren Kindern. Wir kommen auf Sie zu.
Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass bei vereinzelten Fragestellungen seitens des Gesetzgebers noch nicht alle Entscheidungen getroffen sind.
Der Arbeitgeberanteil bzw. der Anteil der beitragsabführenden Stelle (je nach Fallkonstellation) beträgt immer 1,70 %.
Selbstzahlende (z. B. Freiwillige Mitglieder, versicherungspflichtige Studierende (KVdS) etc.) entrichten den vollen Pflegeversicherungsbeitrag allein.
Wichtig: Die Verringerung des Pflegeversicherungsbeitrags in Abhängigkeit von der Kinderzahl gibt es nicht für Wehr- und Zivildienstleistende sowie bei Bezug des Bürgergeldes, da in diesen Fällen die Beiträge durch den Bund getragen werden.
Damit Sie wissen, wem Sie die Nachweise Ihrer Elterneigenschaft zur Berücksichtigung des Abschlags übermitteln können, haben wir für Sie eine Übersicht zur Orientierung angefertigt.
Wichtig: Es kann unter bestimmten Umständen erforderlich sein, dass Sie die Nachweise über Ihre Elterneigenschaft gegenüber mehreren Stellen erbringen müssen. Beispielsweise hat ein Arbeitnehmer mit gleichzeitigem Rentenbezug sowohl den Arbeitgeber als auch den Rentenversicherungsträger zu informieren.
Wir erarbeiten aktuell eine Möglichkeit, diese Angaben so unkompliziert wie möglich von unseren Selbstzahlenden abzufragen. Bitte schicken Sie uns jetzt noch keine Unterlagen oder Angaben zu Ihren Kindern. Wir kommen auf Sie zu.
Ab dem 01.04.2025 ist die Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Erhebung und zum Abruf der Kinderzahl geplant, so dass ab diesem Zeitpunkt die Einreichung von Nachweisen nicht mehr erforderlich sein soll.
Unsere derzeitigen Angaben bilden den aktuellen Gesetzesstand ab. Unter Umständen können sich vereinzelte Informationen seitens des Gesetzgebers noch ändern.