Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung
Die Leistungen unserer Pflegekasse sichern Sie ab gegen die erheblichen finanziellen Risiken im Falle der Pflegebedürftigkeit – ganz egal, ob die Pflegeleistungen in einem Altenheim, im Haushalt des Pflegebedürftigen selbst oder dem eines Angehörigen erbracht werden.

Das ist die Leistung der BKK24

Die Pflege des Bedürftigen in seiner häuslichen Umgebung hat grundsätzlich Vorrang vor der Unterbringung im Heim. Deshalb bildet die häusliche Pflege den Schwerpunkt unserer Leistungen. Um jedoch den individuellen Bedürfnissen der Versicherten gerecht zu werden, unterscheidet unsere Pflegekasse nach verschiedenen Pflegeformen:

  • Verhinderungspflege
    Bis zu sechswöchige Kostenübernahme für die Ersatzpflege, wenn die Pflegeperson wegen eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ist. Ist der Pflegebedürftige vor der erstmaligen Verhinderung sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt worden, vergüten wir den Einsatz einer bis zum zweiten Grad verwandten oder verschwägerten Ersatzkraft bis zur Höhe des Pflegegeldes.

    Für Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Pflegegrade 4 und 5 gilt ab 1. Januar 2024 folgendes:

    Die Verhinderungspflege kann anstatt bis zu sechs bereits bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden,auch die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für bis zu sechs bereits für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, es können im Kalenderjahr bis zu 100 Prozent – im Jahr 2024 also bis zu 1.774 Euro – der Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden, soweit die Mittel nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht worden sind (der umgewidmete Betrag wird dabei auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet, vermindert diesen also entsprechend) und die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt.
     
  • Tages- und Nachtpflege
    Wenn ein Pflegebedürftiger in seinem Haushalt nicht ausreichend gepflegt werden kann, übernimmt unsere Pflegekasse – bis zum gesetzlichen Höchstbetrag des entsprechenden Pflegegrades – die Kosten für eine teilstationäre Pflege in einer für Tages- oder Nachtpflege zugelassenen Einrichtung. Zusätzlich kann der Pflegebedürftige Pflegesachleistungen oder Pflegegeld beanspruchen.
     
  • Vollstationäre Pflege
    Übernommen werden Aufwendungen für die pflegerische und medizinische Versorgung sowie die soziale Betreuung in vollstationären Einrichtungen, mit denen ein entsprechender Versorgungsvertrag besteht. Sofern Einzelfälle eine außergewöhnlich umfangreiche und intensive Pflege erfordern, werden die monatlichen Zuwendungen erhöht.
     
  • Kurzzeitpflege
    Wenn ein Pflegebedürftiger vorübergehend oder noch nicht in seiner häuslichen Umgebung gepflegt werden kann, kann unsere Pflegekasse u. U. die Kosten für die vollstationäre Pflege in einer dafür zugelassenen Einrichtung tragen. Dies ist auch möglich in Krisensituationen oder im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung.
     
  • Kurzzeitpflege für Kinder
    Einen Anspruch auf kurzzeitige Betreuung in einer speziellen Einrichtung haben pflegebedürftige Kinder unter 25 Jahren, die sonst zu Hause betreut werden.

Pflegebedürftige entscheiden grundsätzlich selbst, welche Leistungsart sie in Anspruch nehmen wollen:

  • Pflegesachleistungen "professioneller" Pflegedienste, die direkt bezahlt werden, oder
  • das "Pflegegeld", das den Pflegebedürftigen ausgezahlt wird oder
  • die sogenannte Kombinationsleistung aus Sach- und Geldleistungen.

Das sind Ihre Vorteile

  • Im Einzelfall kann unsere Pflegekasse auch Kosten für Pflegehilfsmittel, "technische Hilfen" und Verbesserungen des Wohnumfeldes übernehmen, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen.
  • Wenn Sie einen Angehörigen selbst pflegen wollen, bieten wir Ihnen spezielle Pflegekurse zu verschiedenen Krankheitsbildern an.
  • Wenn die pflegende Person mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt, zahlt die BKK24 Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – und zwar auch während eines Urlaubs (gilt nicht für Arbeitnehmer mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als 30 Stunden monatlich).
  • Pflegepersonen sind bei dieser Tätigkeit gesetzlich unfallversichert.
  • Um einen nahen Angehörigen zu pflegen, kann sich ein Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens 15 Mitarbeitern für die Dauer von bis zu sechs Monaten ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen.
  • Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert. 

Das müssen Sie tun

Zunächst stellen Sie einen Antrag an die Pflegekasse. Diesen finden Sie über den unteren Link. Ausschlaggebend für die Leistungen der Pflegeversicherung ist das Ausmaß der dauerhaften krankheits- oder behinderungsbedingten Beeinträchtigungen des Betroffenen.

Folgende Voraussetzungen müssen außerdem zutreffen:

  • Die Erkrankung oder Behinderung führt in erheblichem oder höherem Maße zu einer Hilfsbedürftigkeit bei den "gewöhnlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens".
  • Die Hilfsbedürftigkeit ist auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, gegeben.
  • Eine Vorversicherungszeit von mindestens zwei Jahren muss erfüllt sein.

Um der unterschiedlichen Schwere der Pflegebedürftigkeit gerecht zu werden, wird sie in fünf Pflegegrade eingeteilt. Die Einstufung erfolgt im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, der den Versicherten in seinem Wohnumfeld beurteilt.

Tipp: Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch auf unserer Seite zur Pflegeberatung.
Im Bereich Anträge & Formulare finden Sie alle nötigen Formulare zur Beantragung einer Pflegeleistung oder Sie rufen uns einfach unter 05724 971-0 an und wir senden Ihnen die Anträge zu.

Die Pflegezeit ermöglicht es Arbeitnehmenden, sich für die häusliche Pflege naher Angehöriger freistellen zu lassen. Dabei gibt es verschiedene Varianten. Allen gemeinsam ist, dass nahe Angehörige mit einem offiziell festgestellten Pflegegrad zu Hause gepflegt werden. Die Definition naher Angehöriger umfasst Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister, Schwiegereltern, Stiefeltern sowie Ehe- oder Lebenspartner*innen.

So funktioniert‘s

Akute Pflegezeit: In unvorhergesehenen Pflegesituationen ist das Fernbleiben vom Arbeitsplatz für bis zu zehn Tage ohne Vorankündigung möglich.

  • Eine ärztliche Bescheinigung muss vorgelegt werden.
  • Die akute Pflegezeit ist nicht an eine Mindestgröße des Betriebs geknüpft.
  • Zur Überbrückung können Beschäftigte Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse beantragen.

Pflegezeit: Im Regelfall der Pflegezeit gilt die Freistellung für maximal sechs Monate.

  • Der Anspruch besteht für Beschäftigte in Betrieben ab 15 Mitarbeitenden. 
  • Mindestens zehn Tage im Voraus müssen Arbeitnehmende ihre Pflegezeit schriftlich ankündigen und auf Verlangen ihres Arbeitgebers eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.
  • Es besteht kein Anspruch auf Gehalt. Die Sozialversicherungspflicht bleibt jedoch bestehen und es gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Unter bestimmten Bedingungen übernimmt der Staat die Rentenversicherungsbeiträge.
  • Nach Ende der Pflegezeit haben Beschäftigte das Recht, an ihren alten oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren.

Familienpflegezeit: Zusätzlich zur Pflegezeit oder unabhängig davon ist eine pflegebedingte Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche möglich.

  • Die Dauer dieser Familienpflegezeit ist auf maximal 24 Monate begrenzt, wobei auch reguläre Pflegezeit einberechnet wird.
  • Der Anspruch auf Familienpflegezeit besteht nur in Betrieben mit mehr als 25 Mitarbeitenden.
  • Beschäftigte müssen ihre Familienpflegezeit zur Erstellung einer schriftlichen Vereinbarung mindestens acht Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber ankündigen und die geplante Dauer sowie den Umfang der gewünschten Arbeitszeit mitteilen. Auch in diesem Fall besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
  • Zur finanziellen Unterstützung während der Familienpflegezeit können Beschäftigte ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen, das in monatlichen Renten ausgezahlt wird.