Einkommennachweis

Pflegestudiumstärkungsgesetz – Gesetzesänderung bei Einkommensnachweisen

Als gesetzliche Krankenkasse sind wir dazu verpflichtet, den Höchstbeitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung festzusetzen, wenn innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres kein Einkommensteuerbescheid als Nachweis für geringere Einkünfte erbracht wird.

Diese Regelung gilt für freiwillige Mitglieder, die Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit oder auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Ebenso können versicherungspflichtige Mitglieder betroffen sein, die ihren Beitrag selbst entrichten.

Sofern Ihre monatlichen Einnahmen die Höchstbemessungsgrenze in Höhe von 4.837,50 € (2021) laut Einkommensteuerbescheid nicht erreichen, bitten wir Sie, uns für die endgültige Beitragsfestsetzung Ihren vollständigen Einkommensteuerbescheid 2021 bis spätestens 31.12.2024 einzureichen.

Sofern Sie vom Finanzamt eine Verlängerung zur Abgabe Ihrer Steuererklärung 2021 erhalten haben, zu keiner Steuererklärung verpflichtet sind oder Ihnen aus anderen Gründen noch kein Einkommensteuerbescheid 2021 vorliegt, geben Sie uns bitte bis zum vorstehenden Termin eine Rückmeldung und fügen Nachweise (z. B. Nichtveranlagungsbescheinigung, Bestätigungsschreiben vom Finanzamt/Steuerberater o. Ä.) bei.

Sollten Ihre tatsächlichen Einkünfte im Jahr 2021 über der Höchstbemessungsgrenze von monatlich 4.837,50 € gelegen haben, müssen Sie nichts weiter veranlassen. Sie erhalten in diesem Fall nach Ablauf der Frist automatisch einen endgültigen Beitragsbescheid von uns.

Bisher war eine rückwirkende Reduzierung der Beiträge nach Ablauf von drei Kalenderjahren nicht möglich, da es sich hierbei um eine sogenannte Ausschlussfrist gehandelt hat.

Die endgültige vergangenheitsbezogene Beitragsfestsetzung bei Mitgliedern, die ihre Mitwirkungspflichten verletzten, gestaltet sich gemäß gesetzlicher Änderungen mehrstufig.

Sie können innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Sanktions-Beitragsbescheides einen Antrag auf die Neufestsetzung der Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr stellen. Um diese Korrektur zu bewirken, müssen die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach wie vor per Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden.

Die beschriebene Gesetzesänderung findet ab dem Jahr 2018 rückwirkend Anwendung.

Betroffene haben bis zum 16.12.2024 Zeit, eine Überprüfung zu beantragen, falls sie ab dem Jahr 2018 keinen oder verspätetet einen Steuerbescheid eingereicht hatten. Entsprechende Nachweise müssen vorhanden sein.